Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Das Bundesfinanzministerium hat sich bei der bilanzsteuerlichen Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.
Nicht nur Personalrabatt, auch verbilligte Leasingkonditionen für die Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers führen zu einem gelwerten Vorteil, der als Arbeitslohn gilt.
Eine Rückstellung für Jubiläumsleistungen kann auch dann gebildet werden, wenn sich der Dienstberechtigte nicht rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat.
Leistungen, die Ihr Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung wegen eines Unfalls im privaten Bereich erhält, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die 1 %-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass eine Privatnutzung ausgeschlossen ist.
Die unentgeltliche Verpflegung von Arbeitnehmern kann ausnahmsweise auch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse liegen und ist dann kein steuerpflichtiger Sachbezug.
Der Werkstudentenstatus ist kein Eignungsmerkmal und daher auch kein Grund für die Kündigung oder Befristung eines Arbeitsvertrags.
Das Finanzgericht Berlin hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Trinkgeld steuerfrei vereinnahmt werden kann.
Es gibt keine Bedenken, das 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld bei der Bildung von Urlaubsrückstellungen zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht bei der Bewertung eines geldwerten Vorteils ein.
 
psnk-fepl 2025-04-28 wid-83 drtm-bns 2025-04-28