Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Anfang | << | 20 21 22 23 24 [25] 26 27 28 29 30 | >> | Ende

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur 1 %-Regelung korrigiert und präzisiert.
Weil der Einsatzflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, können Flugbegleiter ihre Fahrtkosten für den Weg dorthin in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.
In der nach wie vor kontroversen Frage, ob auch ein nur teilweise als Arbeitszimmer genutzter Raum steuerlich berücksichtigungsfähig ist, hat das Finanzgericht Köln im Sinne der Steuerzahler entschieden.
Behandlungskosten für eine Berufskrankheit könnten als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings sieht das Finanzgericht München zumindest ein Burn-Out-Syndrom nicht als reine Berufskrankheit an.
Wenn die verbleibende Fahrzeit für den Arbeitsweg auch nach einem Umzug noch deutlich über dem liegt, was im Berufsverkehr üblich ist, liegt trotz insgesamt kürzerer Fahrzeit kein beruflich veranlasster Umzug vor.
In Ausnahmefällen kann eine doppelte Haushaltsführung selbst dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Hauptwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt.
Mit der Änderung beim Tätigkeitsstättenbegriff sind auch geänderte Regeln bei Fahrtkosten zu beachten, insbesondere bei der Entfernungspauschale.
Im Reisekostenrecht ersetzt ab 2014 die erste Tätigkeitsstätte den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Neben kürzeren Mindestabwesenheitszeiten gibt es für Verpflegungsmehraufwendungen künftig nur noch zwei Stufen.
In vielen Fällen können vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit künftig mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden.
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-91 drtm-bns 2025-03-12