Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Ein harter Brexit am 29. März 2019 wird immer wahrscheinlicher. Für die Vorbereitung bleibt damit nicht mehr viel Zeit. Vor allem Gesellschaften mit einer britischen Rechtsform müssen schnell eine Umwandlung prüfen.
Derzeit ist ein Brexit-Steuerbegleitgesetz in Arbeit, das Unternehmer, Gesellschafter und Riester-Sparer vor ungewollten steuerlichen Folgen des Brexits schützen soll.
Hessen will mit einer Bundesratsinitiative eine Halbierung des im Gesetz festgeschriebenen Zinssatzes für Steuernachzahlungen, -erstattungen und -stundungen erreichen.
Ein Foodsharing-Verein qualifiziert sich in der Regel für die steuerliche Begünstigung als gemeinnütziger Verein, sofern die Satzung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts kann bei bedeutenden Steuerfragen Rechtssicherheit für die Zukunft geben.
Erneut prognostiziert die aktuellste Steuerschätzung Mehreinnahmen für die öffentlichen Haushalte.
Schon ab 2014 sind die Zinsen für Nachzahlungen und Aussetzungen nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster verfassungswidrig hoch.
Das Bundesfinanzministerium bereitet derzeit eine überarbeitete Fassung der Buchführungsregeln (GoBD) vor.
Die Bundesregierung hält die Höhe der Nachzahlungszinsen weiterhin für verfassungskonform und plant derzeit keine Änderung des Zinssatzes.
Sind alle für die Fallbeurteilung relevanten Tatsachen dem Finanzamt bereits seit mehreren Jahren bekannt, ist die Änderung eines vorläufigen Steuerbescheids zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich.
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-97 drtm-bns 2025-03-12