Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Arbeitszimmerregelung bei angemieteten, ausschließlich beruflich genutzten Räumen

Aufwendungen für angemietete Kellerräume, die nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienen, sind auch dann unbeschränkt als Betriebsausgaben, bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die Kellerräume im selben Gebäude wie die Wohnung des Steuerpflich

Hat ein Steuerpflichtiger zusätzlich zu seiner Wohnung mit Kellerabteil im selben Haus Kellerräume angemietet, die er nahezu ausschließlich beruflich nutzt und zu denen von seiner Wohnung aus keine direkte Verbindung besteht, handelt es sich dabei um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht anwendbar ist. Allein der räumliche Zusammenhang, dass das Arbeitszimmer und die Wohnung in einem Gebäude untergebracht sind, reicht nicht aus, um die außerhalb des Wohnbereichs des Steuerpflichtigen liegenden Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln. Nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke wird das Zimmer dann, wenn eine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-89 drtm-bns 2025-03-12