Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Abzug von Bewirtungsaufwendungen

Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe hängt von Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung ab - auch bei Berufsgruppen mit einer Schweigepflicht.

Das Gesetz räumt Unternehmern die Möglichkeit ein, Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen. Es enthält aber auch sehr klare Vorgaben, welche Voraussetzungen für die Abziehbarkeit erfüllt sein müssen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen sind schriftlich festzuhalten. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.

In jedem Fall müssen Sie also zwingend die Teilnehmer und der Anlass der Bewirtung nennen. Es genügt dabei nicht, lediglich ganz pauschal "Geschäftsbesprechung" anzugeben. Vielmehr müssen Sie konkrete Angaben machen, damit die betriebliche Veranlassung überprüft werden kann. Zu vage und allgemeine Angaben reichen nicht, um einen geschäftlichen Vorgang oder eine Geschäftsbeziehung erkennen zu lassen.

Die gerade erwähnten Voraussetzungen haben auch Berufsgruppen zu erfüllen, die grundsätzlich einer Schweigepflicht unterliegen. Aus Gründen der Gleichbehandlung hat jeder Unternehmer, der den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben wünscht, die entsprechenden notwendigen Angaben zu tätigen - Ausnahmen gibt es keine: So hat der Bundesfinanzhof gerade entschieden, dass auch Rechtsanwälte entsprechende Angaben machen müssen. Diese können nicht mit dem Verweis auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigert werden.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-89 drtm-bns 2025-03-13