Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Wesentliche Erweiterung als Existenzgründung

Auch eine wesentliche Erweiterung des bestehenden Betriebs gilt bei der Bildung von Ansparabschreibungen als Existenzgründung.

Auch als aktiver Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, in den Genuss einiger Privilegien zu kommen, die eigentlich nur einem echten Existenzgründer vorbehalten sind. Und zwar können Sie die umfassenderen Möglichkeiten zur Ansparabschreibung wahrnehmen, die Existenzgründern zustehen. Sie müssen lediglich Ihren bestehenden Betrieb wesentlich erweitern. Der Bundesfinanzhof sieht das nämlich auch als eine Form der Existenzgründung an.

Um eine wesentliche Betriebserweiterung handelt es sich bei einer außerordentlichen Maßnahme, die über eine Umstrukturierung des Betriebes hinausgeht, zum Beispiel die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges oder die Errichtung einer neuen, wesentlich größeren Betriebsstätte. Für Existenzgründer gelten erhebliche Vorteile bei der Bildung von Ansparabschreibungen: Der Investitionszeitraum beträgt sechs statt der üblichen zwei Jahre. Die Ansparabschreibung selbst kann bis zur Höhe von 307.000 Euro gebildet werden, der übliche Höchstbetrag liegt bei 154.000 Euro.

Im selben Urteil hat der Bundesfinanzhof aber noch etwas anderes hervorgehoben: Die Ansparabschreibung kann im Jahr der Betriebseröffnung nur für die Wirtschaftsgüter gebildet werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres bereits verbindlich bestellt sind. Es reicht nicht, nach Jahresschluss ein Investitionsprogramm mit einer Liste der geplanten Investitionen nachzureichen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-89 drtm-bns 2025-03-13