Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Schenkungsteuer ohne Bereicherung

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf andere Gesellschafter oder auf die Gesellschaft zum Buchwert kann Schenkungsteuer auslösen.

Scheidet ein Gesellschafter zum Buchwert aus einer GmbH oder aus einer Personengesellschaft aus, so fällt Schenkungsteuer auf den Unterschied zwischen dem Steuerwert der Anteile und dem Buchwert an, sofern der Gesellschafter einen gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich geregelten Anspruch auf eine Abfindung hat. Dies gilt auch, wenn Anteile eines Gesellschafters zwangsweise eingezogen werden.

Die Anwendung dieser Vorschrift kann vermieden werden, indem die Beteiligten die Gegenleistung für die Übertragung des Anteils untereinander frei aushandeln. Die Vorschrift wirkt sich insbesondere dann negativ aus, wenn zum Betriebsvermögen wertvolle Grundstücke gehören, für die ein Bedarfswert festzustellen ist. Negativ wirkt sich die Vorschrift auch für ertragsstarke Kapitalgesellschaften aus, deren Anteile nach dem sog. Stuttgarter Verfahren bewertet werden. Wenn die Gesellschafter in einem Gesellschaftsvertrag eine Buchwertklausel vereinbaren, so müssen sie berücksichtigen, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters Schenkungsteuer zu zahlen ist, wenn der Anteil einen höheren Wert als die Abfindung hat.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-89 drtm-bns 2025-03-13