Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Halbteilungsgrundsatz aufgegeben

Das Bundesverfassungsgericht hält nicht länger am Halbteilungsgrundsatz fest und akzeptiert auch, wenn die Belastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer mehr als 50 % des Einkommens ausmacht.

1995 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat von seinen Bürgern nicht mehr als die Hälfte des Einkommens als Steuern verlangen dürfe. Dabei sind alle Steuern, einschließlich einer Vermögensteuer, zusammenzurechnen, die in einem Jahr zu zahlen sind. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung vorsichtig korrigiert. Der Staat darf seinen Bürgern auch mehr wegnehmen, wie viel wurde nicht entschieden. Als Grenze gelten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Vermeidung einer Überbelastung. Die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer darf also mehr als 50 % des Einkommens betragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob danach die Vermögensteuer wieder eingeführt werden kann. Am Ende des Urteils heißt es sibyllinisch: Es könne dahinstehen, ob die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Belastungsobergrenze bei einer Vermögensteuer, die zur Einkommen- und Gewerbesteuer hinzutritt, typischerweise "in der Nähe einer hälftigen Teilung" zu finden ist.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-89 drtm-bns 2025-03-13