Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Erbschaft für den Gewerbebetrieb

Eine für Ihren Gewerbebetrieb bestimmte Erbschaft führt zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine für den Gewerbebetrieb bestimmte Erbschaft als Betriebseinnahme zu versteuern. Denn Betriebseinnahmen sind alle Zugänge, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs wiederum ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.

Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass Sie einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hatten. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn Sie als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhalten, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll.

Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Dieser Bezug ist bereits dann gegeben, wenn eine Verwendungsbestimmung für den Betrieb getroffen wurde. Beispielsweise genügt es, wenn die Zuwendung mit einer speziellen Auflage für den Betrieb verknüpft ist. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht spielt keine Rolle. Bei Ansprüchen, deren Zugang vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig ist, ist die Gewinnerzielungsabsicht für die Zuordnung zum betrieblichen oder privaten Bereich nicht maßgeblich.

 
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psnk-fepl 2025-03-13 wid-89 drtm-bns 2025-03-13