Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen

Anteile eines Einzelunternehmers an der Kapitalgesellschaft, von der er seine Betriebsstätte gepachtet hat, sind notwendiges Betriebsvermögen.

Haben Sie als Einzelunternehmer Anteile an der Verpächter-Kapitalgesellschaft, der Ihre Betriebsstätte gehört, dienen diese Anteile unmittelbar Ihrem Unternehmen, weil sie eine Einflussnahme auf die Willensbildung beim Verpächter ermöglichen und damit ein Instrument zur Erhaltung der wesentlichen Grundlagen Ihres Unternehmens darstellen. Es handelt sich bei den Anteilen also um notwendiges Betriebsvermögen.

Als Pächter haben Sie naturgemäß ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Einflussnahme auf den Verpächter und Eigentümer dieser Anlagen, weil der Verpächter in der Lage ist, durch Auflösung des Pachtverhältnisses Ihrem Gewerbebetrieb die Grundlage zu entziehen. Hat der Verpächter die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so sind die Anteile an dieser Gesellschaft das rechtliche Mittel, das eine Einflussnahme auf die Willensbildung beim Verpächter ermöglicht. An der Inhaberschaft dieser Anteile haben Sie als Pächter damit ein erhebliches betriebliches Interesse. Dass Sie möglicherweise tatsächlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben, ist unerheblich. Es genügt die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensbildung der GmbH.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-89 drtm-bns 2025-03-12