
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags kann es zu einer doppelten Erfassung gewisser Anteile der Schuldzinsen kommen: Einerseits werden wegen der Überentnahmeregelung Anteile der Schuldzinsen dem Gewinn hinzugerechnet, andererseits wird dieser erhöhte Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags dann nochmals um 50 % der Dauerschuldzinsen erhöht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Zinsaufwendungen, die bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden dürfen, dem Gewinn auch nicht hinzuzurechnen sind. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teils der Zinsaufwendungen zu den Dauerschuldzinsen nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.