Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Accessoires und Kleidungsstücke sind keine Betriebsausgaben

Auch Influencer und Personen mit ähnlichen Tätigkeiten können Ausgaben für Accessoires, Kosmetik oder Kleidungsstücke nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Ein ehernes Prinzip im Steuerrecht ist, dass Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, und Leistungen, die auch privaten Charakter haben, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es nur in ganz bestimmten Fällen oder wenn eine eindeutige und objektive Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil möglich ist. Wegen dieses Prinzips scheiterte eine Influencerin mit ihrer Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht, mit der sie den Abzug von Ausgaben für Accessoires und Kleidungsstücke als Betriebsausgaben erreichen wollte.

Zwar teilte die Klägerin die Ausgaben in einen privaten Anteil in Höhe von 60 % und einen betrieblichen Anteil in Höhe von 40 % auf. Doch das Gericht verwies darauf, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist und wies die Klage ab. Es komme nicht auf die Nutzung der Gegenstände an, meint das Gericht, denn allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Ob die angeschafften Gegenstände teilweise oder ausschließlich betrieblich genutzt wurden, ist damit unerheblich. Der Beruf eines Influencers unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Berufen.

 
[mmk]
 
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