Rechtsberatung

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Keine Pflicht zu lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern

Rechnungsnummern müssen zwar eindeutig und einmalig sein, aber eine Pflicht zu einem lückenlosen Nummernsystem sieht das Finanzgericht Köln nicht.

Vergibt ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt diese Tatsache alleine das Finanzamt nicht zur Erhöhung des Gewinns um einen Unsicherheitszuschlag. Solange jede Rechnungsnummer nur einmalig vergeben wird, liegt darin kein schwerwiegender Mangel der Buchführung. Das Finanzgericht Köln sieht nämlich weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Die Gewinnerhöhung beim Kläger im Rahmen einer Betriebsprüfung machte das Finanzgericht daher wieder rückgängig.

Das Gericht hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich nur für den Fall der Einnahme-Überschuss-Rechnung getroffen, allerdings gibt es keinen Grund, warum bei der Bilanzierung etwas anderes gelten sollte. Das Urteil ist allerdings kein Freibrief für willkürliche Rechnungsnummernsysteme, denn das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Ginge es um die Umsatzsteuer, wäre das Gericht möglicherweise weniger nachsichtig gewesen. Zudem hat das Gericht die Revision zugelassen, womit der Bundesfinanzhof das letzte Wort in der Sache hat.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-89 drtm-bns 2025-03-12