
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes im Kopf, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, wollte ein Steuerzahler auch die Kosten für seine Strafverteidigung in einem Betrugsprozess als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Doch vom Finanzgericht Hamburg wurde ihm das verwehrt: Die Kosten der Strafverteidigung seien nicht zwangsläufig und damit keine außergewöhnliche Belastung, denn sie sind die Folge des vermeidbaren Verhaltens, dass zu der Verurteilung geführt hat. Als Werbungskosten seien die Kosten nur abzugsfähig, wenn die Straftat ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers erklärbar ist, meint das Gericht. Zivilprozesskosten sind übrigens auch nicht ohne weiteres abziehbar, denn das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil des Bundesfinanzhofs mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.