Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Steueränderungsbescheid nach unzulässigem Einspruch

Ein verspätet eingelegter Einspruch ist unzulässig, auch wenn das Finanzamt während des Einspruchsverfahrens einen Steueränderungsbescheid bekannt gibt.

Ein verspätet eingelegter Einspruch ist unzulässig, auch wenn vom Finanzamt noch während des Einspruchsverfahrens ein Steueränderungsbescheid bekannt gegeben wird. Das Gesetz geht von einem zulässigen Einspruch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt aus. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Diesbezüglich obliegt der Finanzbehörde kein Ermessen. Folglich muss das Finanzamt einen Einspruch, der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt wird, als unzulässig abweisen. An der Unzulässigkeit des Einspruchs ändert sich auch nichts, wenn die Finanzbehörde einen Steueränderungsbescheid erläßt. Dass der Steueränderungsbescheid möglicherweise sogar noch während des Einspruchsverfahrens erlassen wird, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Der verspätet eingelegte Einspruch ist unzulässig.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-97 drtm-bns 2025-03-12