
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Säumniszuschläge sind ein Druckmittel der Finanzverwaltung, einen säumigen Steuerzahler zur Entrichtung seiner Steuerschulden anzuhalten. Ist der Steuerschuldner zahlungsunfähig, so entfällt das Druckmittel. Die Säumniszuschläge könnten erlassen werden. Hierzu muss der Steuerschuldner nachweisen, dass er zu keinem Zeitpunkt über die notwendigen Barmittel verfügte, um die Steuerschulden zu bezahlen. In der Regel werden die Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit nur zur Hälfte erlassen. Ein Vollerlass kommt nur in Betracht, wenn besondere persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe hinzukommen.
Dies gilt auch gegenüber einem Geschäftsführer, der als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird. Der Geschäftsführer haftet dem Finanzamt gegenüber für Pflichtverletzungen. Er haftet somit für verspätete Steuerzahlungen, folglich muss er auch für die Säumnisfolgen eintreten. Der Geschäftsführer muss die eingehenden Finanzmittel anteilig zur Befriedigung aller Gläubiger einsetzen. Er darf das Finanzamt nicht benachteiligen. Arbeitgeber, welche die Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführen, können nach § 266a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.