Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen können nach dem 31. Dezember 2003 zahlreiche Buchhaltungsunterlagen vernichtet werden.

Für Buchhaltungsunterlagen gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Außerdem ist im Jahresabschluss für zukünftige Kosten der Aufbewahrung entsprechender Unterlagen eine Rückstellung zu bilden. Mit dem 31. Dezember 2003 ist die Aufbewahrungsfrist für eine ganze Reihe von Unterlagen abgelaufen.

Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus dem Jahr 1997 oder früher;

sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 1997 oder früher.

Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen, in denen die letzte Eintragung 1993 und früher erfolgte;

Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und entsprechende Arbeitsanweisungen, die 1993 oder früher aufgestellt wurden;

Buchungsbelege aus dem Jahr 1993.

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Das heißt, dass innerhalb dieses Zeitraums der Zugriff auf diese Daten möglich sein muss. Für Sie bedeutet das, dass bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV darauf geachtet werden sollte, dass die entsprechenden Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiterhin bestehen bleiben.

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt darüber hinaus für Aufzeichnungen, die für ab dem 1. Januar 2003 beginnende Wirtschaftsjahre über Art und Inhalt von Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen bei Auslandsbeteiligungen zu führen sind. Entsprechende Aufzeichnungen können schriftlich oder in elektronischer Form erstellt werden.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-97 drtm-bns 2025-03-12