Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Finanzamt muss Versand eines Steuerbescheids nachweisen

Das Finanzamt muss nachweisen können, dass ein Steuerbescheid rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde, wenn Verjährung droht.

Das Finanzamt muss bei verjährungsbedrohten Steuerfestsetzungen nachweisen können, dass es den Brief mit dem Steuerbescheid bei der Post aufgegeben hat. Im Steuerrecht gibt es keine Abgangsvermutung. Auch auf einen Anscheinsbeweis nach dem Schema, dass die Abgabe bei der Poststelle der Behörde dafür sorgt, dass ein Bescheid zeitnah versendet wird, kann sich das Finanzamt nicht berufen. Das allein heißt nämlich nicht, dass die Briefe auch tatsächlich bei der Post aufgegeben worden sind. Vielmehr muss das Finanzamt bei Briefen mit Frist- und Verjährungsproblematik die rechtzeitige Aufgabe zur Post durch eine geeignete Dokumentation, beispielsweise durch eine Aktennotiz, nachweisen können.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-97 drtm-bns 2025-03-12