Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Fristen zur Antragsveranlagung

Eine Antragsveranlagung zur Anrechnung von Lohnsteuer ist nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren möglich - bis dahin muss die unterschriebene Steuererklärung beim Finanzamt sein.

Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung zur Einkommensteuer nicht erfüllt, so findet eine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer, nur auf Antrag statt. Die Antragsfrist beträgt zwei Jahre und ist eine Ausschlussfrist, das heißt, sie ist nicht verlängerbar. Wird eine Steuererklärung elektronisch unter Verwendung des Verfahrens ELSTER an das Finanzamt übermittelt, so ist für den Ablauf der Frist nicht der Eingang der Daten beim Finanzamt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der unterschriebenen Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, so ist nur noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Der Steuerpflichtige muss also glaubhaft machen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Ein Irrtum über den Fristablauf ist kein Wiedereinsetzungsgrund.

 
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psnk-fepl 2025-03-12 wid-97 drtm-bns 2025-03-12