Rechtsberatung

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Steuerzahler muss Nichterhalt beweisen

Berufen Sie sich darauf, mehrfach vom Finanzamt per Post verschickte Steuerbescheide und Schreiben nicht erhalten zu haben, müssen Sie beweisen, dass Sie die Post tatsächlich nicht erhalten haben.

Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Beweislast dafür, dass einem Steuerpflichtigen ein Steuerbescheid zugegangen ist, grundsätzlich beim Finanzamt liegt. Das heißt, dass das Finanzamt den Nachweis dafür zu führen hat, dass der Steuerbescheid tatsächlich bei Ihnen angekommen ist. Haben Sie lediglich eine Zahlungsaufforderung erhalten, der zugrunde liegende Steuerbescheid liegt Ihnen jedoch nicht vor, müsste das Finanzamt den Beweis erbringen, dass Ihnen der Steuerbescheid zugegangen ist. Kann es diesen Nachweis nicht führen, muss die Zahlungsaufforderung zurückgenommen und der entsprechende Steuerbescheid erneut an Sie versendet werden.

Das Finanzgericht München hat nun entschieden, dass diese Beweislast sich zu Ihren Lasten umdreht, wenn Sie sich mehrfach darauf berufen, Steuerbescheide und Schreiben vom Finanzamt nicht erhalten zu haben. Es räumt zwar ein, dass die Wahrscheinlichkeit des Verlusts einer Briefsendung gering ist, aber immer wieder vorkommt. Das Abhandenkommen mehrerer Postsendungen, die zudem stets vom Finanzamt stammten, liegt jedoch außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.

Somit müssen Sie beweisen, dass Sie die Postsendungen nicht erhalten haben. Der Einwand, dass die Post aus dem Briefkasten herausgeklaut worden ist, ist unbeachtlich. Eine Postsendung gilt nämlich dann als zugegangen, wenn sie in den Bereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf des Steuerbescheides in Ihren Briefkasten bewirkt somit den Zugang. Ein späterer Diebstahl aus dem Briefkasten ändert daran nichts.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-97 drtm-bns 2025-03-13