
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Nach einer Trennung kann es zu einem Streit zwischen den Ehegatten über die Aufteilung einer Steuerschuld oder einer Steuererstattung kommen. Vorrangig sind Absprachen der Ehegatten. Ist nichts vereinbart, sind entsprechend der Abgabenordnung rückständige Steuern nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für Steuererstattungen. Um den Aufteilungsmaßstab zu errechnen, muss daher eine fiktive getrennte Veranlagung der Ehegatten - ohne Berücksichtigung der getroffenen Steuerklassenwahl - durchgeführt werden. Begleicht ein Ehegatte die Steuerschuld des anderen Ehegatten, so hat er einen Ausgleichsanspruch, falls nicht eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ehegatte immer die Steuerschuld des anderen bezahlt hat. Allerdings besteht kein Grund, eine frühere Übung nach einer Trennung der Ehegatten weiter zu führen. Mit der Trennung tritt eine grundlegende Änderung der ehelichen Familienverhältnisse ein. Jedoch findet wegen der familiären Überlagerung kein Ausgleich der Steuerzahlungen, die während des Zusammenlebens entrichtet worden sind, statt.