Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Verspätungszuschlag verstößt nicht gegen Unschuldsvermutung

Die zwangsweise Festsetzung eines Verspätungszuschlags ab einem gewissen Zeitpunkt ohne Ermessensspielraum für das Finanzamt verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wer seine Steuererklärung nicht oder verspätet abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Früher stand dessen Festsetzung und Höhe vollständig im Ermessen des Finanzamts, doch seit einigen Jahren ist das Finanzamt verpflichtet, grundsätzlich einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuererklärung mehr als 14 bzw. 19 Monate nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben wird.

Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass diese zwangsweise Festsetzung eines Verspätungszuschlags unabhängig von den Gründen für die Verspätung nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Grund dafür ist, dass der Verspätungszuschlag nicht in den Bereich des Strafrechts fällt. Allein die Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist ist keine Tat, die als strafbar angesehen werden könnte. Entsprechend ist der Verspätungszuschlag auch keine strafrechtliche Sanktion.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-97 drtm-bns 2025-03-12