Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Ausnahme bei der Zugangsfiktion für Briefe mit Verwaltungsakten

Wird ein Steuerbescheid oder ein anderes amtliches Schreiben über einen privaten Postdienstleister versendet, kann das zu einer Verlängerung der Brieflaufzeiten und damit zu einer Ausnahme von der Zugangsfiktion nach drei Tagen führen.

Steuerbescheide und andere amtliche Schreiben (Verwaltungsakte) gelten laut der Abgabenordnung drei Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, sie sind nachweislich nicht oder verspätet zugestellt worden. Die Berechnung von Einspruchs- und Klagefristen richtet sich daher fast immer nach dieser dreitägigen Zugangsfiktion. Die gesetzliche Regelung stützt sich darauf, dass die Deutsche Post AG Briefe im Regelfall am nächsten Werktag zustellt.

Doch der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Münster haben entschieden, dass die gesetzliche Regel nicht ohne Ausnahme gilt: Wenn die Behörde einen privaten Postdienstleister beauftragt hat, der seinerseits den Brief zur Zustellung an die Deutsche Post AG als Subunternehmer weiterreicht, muss die Behörde nachweisen können, dass aufgrund der betrieblichen Abläufe trotzdem von einer Zustellung innerhalb von drei Tagen auszugehen ist. Im Streitfall hatte das Gericht die Klagefrist um einen Tag verlängert, weil eine verlängerte Laufzeit durch Sortierprozesse nicht ausgeschlossen werden konnte.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-04-28 wid-97 drtm-bns 2025-04-28