Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Änderung eines Steuerbescheids wegen Liebhaberei

Sind alle für die Fallbeurteilung relevanten Tatsachen dem Finanzamt bereits seit mehreren Jahren bekannt, ist die Änderung eines vorläufigen Steuerbescheids zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich.

Wenn nicht sicher absehbar ist, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder dauerhaft zu Verlusten führt und damit steuerlich als Liebhaberei gilt, erlässt das Finanzamt oft vorläufige Steuerbescheide und behält sich vor, diese später noch zu ändern. Ein vorläufiger Bescheid hemmt zwar den Ablauf der normalen Festsetzungsverjährung, allerdings endet die Festsetzungsfrist ein Jahr nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und das Finanzamt davon erfährt. Daher ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster die Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden zulasten des Steuerzahlers nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen bereits seit mehreren Jahren festgestanden haben. Im Streitfall ging es um die Beurteilung der Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-97 drtm-bns 2025-03-12