
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Die Finanzverwaltung hat ihre Vorgaben für die steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden aktualisiert. Anstelle einer Zahlung erfolgt bei solchen Spenden ein Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz oder sonstigen Anspruch. Damit solche Spenden vom Finanzamt anerkannt werden, muss die Verzichtserklärung zeitnah zur Fälligkeit des Anspruchs ergehen. Bei einmaligen Ansprüchen galt dafür bisher schon eine Frist von drei Monaten. Ergänzt wurde die Vorgabe nun um eine Frist für den Verzicht aus Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit. Hier muss der Verzicht nun innerhalb eines Jahres erklärt werden. Eine Tätigkeit gilt als regelmäßig, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird. Die übrigen Vorgaben für Aufwands- und Rückspenden gelten unverändert.