Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Hinweis auf Einspruch per E-Mail

Die Finanzgerichte sind sich bis jetzt nicht einig, ob der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail zu einer ungültigen Rechtsbehelfsbelehrung führt.

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist grundsätzlich auch per E-Mail möglich, wenn das Finanzamt prinzipiell E-Mails akzeptiert. Umstritten ist derzeit aber die Frage, ob das Finanzamt im Steuerbescheid ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen muss. Während das Finanzgericht Niedersachsen die Finanzämter in der Pflicht sieht, auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail hinzuweisen, sehen die Finanzgerichte Köln und Münster keinen Grund dafür, warum eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne diesen Hinweis unwirksam sein sollte. Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil bei einer Hinweispflicht das Fehlen des Hinweises zu einer unwirksamen Rechtsbehelfsbelehrung führen würde, womit die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid nicht ein Monat, sondern ein ganzes Jahr betragen würde. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, denn alle drei Gerichte haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-97 drtm-bns 2025-03-13