Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Vorsteuererstattung geändert

Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird beim Vorsteuerabzug nicht mehr anerkannt.

Durch die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wurde eine Änderung bei der Erstattung von Vorsteuern vorgenommen, die die Unternehmer mit zusätzlichen Risiken und Verwaltungsaufwand belastet. In der Vergangenheit wurde die Vorsteuer vom Finanzamt auch dann erstattet, wenn auf der Rechnung irrtümlich ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen wurde. In Zukunft müssen Sie aber selbst prüfen, ob die Umsatzsteuer auf der Rechnung korrekt ausgewiesen wurde. Das Finanzamt erstattet nur noch den Betrag, der korrekterweise als Umsatzsteuer hätte ausgewiesen werden müssen.

Da solche Abweichungen vom Finanzamt meist erst Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen entdeckt werden, tragen Sie das Risiko, den Fehlbetrag von Ihrem Geschäftspartner zurückzufordern. Wenn dieser dann nicht mehr existiert oder nicht auffindbar ist, bleiben Sie auf dem Verlust sitzen. Um diesem Risiko zu entgehen, müssen Sie Ihre Eingangsrechnungen in Zukunft genau prüfen. Dabei sollten Sie insbesondere auf drei Dinge achten:

Ist auf einer Rechnung eines nicht umsatzsteuerpflichtigen Kleinunternehmers irrtümlich Umsatzsteuer ausgewiesen? Hier ist besondere Vorsicht geboten, da Sie die Umsatzsteuerpflicht Ihres Lieferanten eventuell gar nicht überprüfen können.

Wurden Leistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, irrtümlich mit 16 % ausgewiesen?

Wurden die Umsatzsteuersätze zwar richtig ausgewiesen, aber die sich ergebende Umsatzsteuer falsch ermittelt?

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12