Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Nach wie vor ist die Frage der Vorsteueraufteilung bei Gebäuden umstritten. Grundsätzlich denkbar ist eine Aufteilung nach Fläche oder Umsatz.

Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge kommt nur für Leistungen in Frage, die nicht eindeutig umsatzsteuerfreien oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zugeordnet werden können. Bei einem Gebäude kommen dabei Maßnahmen zur Gebäudemodernisierung in Betracht, die das Gebäude als Ganzes betreffen. Ebenfalls in Betracht kommt die Aufteilung des Kaufpreises und der Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes. Die Finanzverwaltung lässt grundsätzlich nur den Flächenmaßstab zu, lässt sich aber auch die Möglichkeit offen, eine Aufteilung nach Umsätzen vorznehmen zu können. Der Bundesfinanzhof vertritt die Ansicht, dass zumindest im Erwerbsfall die Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen zulässig ist, wenn der Kaufpreis nach Ertragswerten ermittelt wurde. Abgrenzungskriterium für den Übergang vom Flächen- zum Umsatzmaßstab ist eine mögliche Differenz und eine damit verbundene ungerechtfertigte Bereicherung für den Steuerpflichtigen. Ein Übergang zum Umsatzmaßstab soll nur dann zulässig sein, wenn die Differenz zugunsten des Steuerpflichtigen zum Flächenmaßstab gering ist.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht stellt in seinen Regelungen bezüglich der Aufteilung von Vorsteuern ausdrücklich auf den Betrag der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ab. Das Gemeinschaftsrecht hat zwar grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht, jedoch bleibt den einzelnen Mitgliedsstaaten aufgrund einer Ausnahme die Möglichkeit offen, abweichende Regelungen zu treffen.

 
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psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12