Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Rechnungen mit digitaler Signatur

Auch elektronische Rechnungen sind für den Vorsteuerabzug geeignet, wenn sie mit einer digitalen Signatur versehen sind.

Der Vorsteuerabzug ist nur aus einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung möglich. Das Gesetz verlangt nicht, dass Rechnungen unterschrieben werden. Nur für einige Berufe, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, für die Gebührenordnungen gelten, ist vorgeschrieben, dass die Rechnungen unterschrieben werden müssen. Daher sind auch auf elektronischen Wege erstellte Rechnungen gültig. Etwas überraschend ist es daher, dass durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 23.10.1999 folgender § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG eingefügt worden ist:

Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 22.7.1977 in der jeweils geltenden Fassung versehene elektronische Abrechnung.

Sind damit nur die Steuerberater und Rechtsanwälte gemeint, die Rechnungen unterschreiben müssen, damit diese einforderbar sind, oder müssen jetzt Rechnungen allgemein unterschrieben werden? Bisher hat noch kein Vertreter der Finanzverwaltung gefordert, dass Rechnungen unterschrieben werden müssen. Folglich sind auch elektronisch erstellte Rechnungen gültig, sofern diese ausgedruckt werden. Folglich kann § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG nur eine Bedeutung für Rechnungen haben, die nicht ausgedruckt, sondern elektronische gespeichert werden. Diese müssen eine digitale Signatur tragen. Allerdings verlangt das Gesetz nicht, dass der Rechnungsempfänger die Signatur auch entschlüsseln muss. Dieser trägt lediglich das Risiko, dass bei einer ungültigen Signatur keine Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG vorliegt.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12