Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Vorsteuer mal drei

Das Steueränderungsgesetz 2003 bringt eine Reihe von Änderungen und Erleichterungen beim Vorsteuerabzug von Reisekosten, privat genutzten Pkws und gemischt genutzten Gebäuden.

Neben den erweiterten Vorschriften für die Ausstellung und den Vorsteuerabzug von Rechnungen enthält das Steueränderungsgesetz 2003 auch eine Reihe weiterer Änderungen beim Vorsteuerabzug, über die wir teilweise bereits im November berichteten:

Der Vorsteuerabzug für Reisekosten eines Unternehmers ist jetzt wieder zugelassen und auch gesetzlich abgesichert, nachdem bereits der Bundesfinanzhof beim Vorsteuerabzugsverbot einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht festgestellt hatte. Gleiches gilt für Fahrtkosten von Fahrzeugen des Personals, soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist.

Ebenfalls gestrichen wurde das Vorsteuerabzugsverbot für gemischt genutzte Fahrzeuge. Künftig ist damit wieder der volle Vorsteuerabzug möglich, wenn das Fahrzeug zumindest zu 10 % betrieblich genutzt wird, wobei allerdings die private Verwendung zu besteuern ist. Besonders Vorteilhaft ist dies, wenn Ihr Fahrzeug am 1. Januar 2004 noch keine fünf Jahre alt war. Dann können Sie nämlich den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten anteilig nachholen.

Und schließlich gilt jetzt für die Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten, also teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäuden vorrangig die Nutzfläche als Aufteilungsmaßstab. Der Umsatz ist als Maßstab nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12