
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen wurde mit dem Steueränderungsgesetz ein Haftungstatbestand eingeführt, wenn ein Unternehmer Kundenforderungen abtritt oder verpfändet oder diese gepfändet werden. Der Abtretungsempfänger ist somit für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer haftbar, wenn er die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt.
Zwar setzt die Haftung voraus, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht selbst abgeführt hat, auf ein schuldhaftes Handeln eines der Beteiligten kommt es aber nicht an. Das Finanzamt hat in dieser Frage keinen Ermessensspielraum, sondern muss einen Haftungsbescheid erlassen. Diese Regelung gilt im übrigen nicht erst mit Jahresbeginn, sondern schon für nach dem 7. November 2003 abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderungen.