Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Dank EU-Recht Umsatzsteuer sparen

Das EU-Recht lässt es zu, dass man Geschäftsessen nicht nur zu 70 %, sondern zu 100 % bei der Vorsteuer berücksichtigen kann.

Wenn Sie zur Zeit Geschäftsfreunde zum Essen einladen, zahlen Sie 30 % der Kosten privat. Nur 70 % können Sie als Betriebsausgaben absetzen und ebenfalls nur 70 % der Vorsteuer abziehen. Diese deutsche Regelung verstößt jedoch gemäß einem Urteil des Finanzgerichts München gegen geltendes EU-Recht.

Das EU-Recht sieht nämlich vor, dass der Vorsteuerabzug nur dann eingeschränkt werden darf, wenn die 6. EU-Richtlinie dies ausnahmsweise erlaubt - was bei den Bewirtungskosten gerade nicht der Fall ist. Das heißt für Sie, dass Sie die Vorsteuer aus Bewirtungskosten zu 100 % abziehen können.

Wenn Sie den Aufwand nicht scheuen, können Sie sogar geänderte Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen abgeben. Da das deutsche Umsatzsteuerrecht noch nicht geändert bzw. angepasst ist, müssen Sie das Finanzamt jedoch darauf hinweisen, dass Sie die volle Vorsteuer abziehen. Berufen Sie sich dabei auf das Urteil des Finanzgerichts München (Aktenzeichen 14 V 3486/02).

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12