Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Rabattgewährung beim Neuwagenkauf

Die verdeckte Rabattgewährung durch überhöhte Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens wirkt sich nicht immer auf die Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung aus.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Frage, ob die verdeckte Rabattgewährung beim Neuwagenkauf durch überhöhte Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einer Entgeltminderung führen kann, Stellung genommen: Ist die konkrete Höhe des Aufschlags nicht vereinbart und nachgewiesen, ist der verdeckte Preisnachlass nicht dem Neuwagengeschäft zuzuordnen. Vielmehr ist beim Weiterverkauf des Altfahrzeugs im Rahmen der Differenzbesteuerung der überhöhte Inzahlungsnahmepreis als Einkaufspreis anzusetzen.

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung scheidet aus, da sich der Aufschlag bei der Ermittlung der Differenz bereits mindernd auswirkt. Sofern die konkrete Höhe des Aufschlags im Kaufvertrag jedoch vereinbart und dem Finanzamt nachgewiesen wird, kann der Vermittler, der den Preisnachlass gewährt hat, in diesem Fall eine Änderung der Bemessungsgrundlage seiner Vermittlungsleistung geltend machen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12