Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Die Finanzverwaltung akzeptiert nun eine generelle Vorsteueraufteilung für Anschaffungs- und Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden.

Nachdem die Finanzverwaltung mit ihrer Ansicht zum wiederholten Mal vor dem Bundesfinanzhof Schiffbruch erlitten hat, bleibt ihr nun nichts anderes übrig, als sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu fügen. Das Bundesfinanzministerium hat daher in einem neuen Schreiben die Grundsätze eines Urteils zur Aufteilung der Vorsteuer für Anschaffungs- und Herstellungskosten übernommen und einige Beispiele für deren Anwendung gegeben.

Bei Erhaltungsaufwand richtet sich der Vorsteuerabzug weiterhin danach, für welchen Gebäudeteil die jeweilige Aufwendung getätigt wurde. Da Erhaltungsaufwand nur an einem Gebäude erfolgen kann, das bereits in Nutzung ist, und damit einzelnen Nutzungsarten zugeordnet ist, kommt der Vorsteuerabzug nur für Aufwendungen in Frage, die den steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil betreffen.

Handelt es sich dagegen um Herstellungskosten oder anschaffungsnahen Aufwand, so betreffen die Aufwendungen das Gebäude insgesamt und sind nicht, wie es die Finanzverwaltung bisher verlangte, ebenfalls einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen. Stattdessen müssen die Kosten nach einem Flächenschlüssel sachgerecht aufgeteilt werden, und danach kann ein anteiliger Vorsteuerabzug erfolgen.

Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben enthält aber eine Übergangsregelung: Hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug nach den bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung vorgenommen, dann wird es nicht beanstandet, wenn er die neuen Grundsätze erst ab 2009 anwendet.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12