Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Umsatzsteuer in Zuzahlungsquittungen von Apotheken

Bei einem Betrag von mehr als 150 Euro muss die Zuzahlungsquittung korrekte Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, um eine doppelte Steuerschuld zu vermeiden.

Ein gesetzlich versicherter Patient erhält die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern direkt von der Krankenkasse. Leistungsempfänger ist also die Krankenkasse und muss auch als solcher in einer Zuzahlungsquittung genannt werden. Nun sind Zuzahlungsquittungen in der Regel Kleinbetragsrechnungen, da der Betrag von 150 Euro nicht überschritten wird, und die Angabe des Leistungsempfängers ist dann nicht notwendig.

Übersteigt die Quittung aber diesen Betrag, ist die Angabe des Leistungsempfängers notwendig, denn die unzutreffende Angabe des Leistungsempfängers stellt eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung dar und führt zu einer Steuerschuld. Eine Nichtbeanstandungsregelung, analog der für Hörgeräteakustiker und Augenoptiker besteht für die Apotheken nicht. Bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme ist eine Entwertung der Quittungen durch die Apotheke möglich mit dem Zusatz "Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug". Durch diesen Zusatz verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter, und es entsteht keine Steuerschuld.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-13 wid-87 drtm-bns 2025-03-13