Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Vorsteuerabzug bei geplanter Entnahme ausgeschlossen

Der Bundesfinanzhof will jetzt Leistungen nicht mehr zum Vorsteuerabzug zulassen, wenn die Leistung von Anfang an für eine unentgeltliche Entnahme vorgesehen ist.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Bezug einer Leistung, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das gilt auch dann, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Mit zwei Urteilen zu diesem Thema ändert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung, nimmt aber zumindest in einem der beiden Fälle eine Einschränkung vor. Es geht dabei um Ausgaben für einen Betriebsausflug. Zwar ist der Unternehmer aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders sieht es aber dann aus, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sogenannte Auf-merksamkeit handelt, was bei Betriebsausflügen und anderen Betriebsveranstaltungen bis zu einem Bruttobetrag von 110 Euro der Fall ist. Für andere Aufmerksamkeiten liegt die Freigrenze bei 40 Euro.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12