
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Wer auch als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen und den Vorsteuerabzug geltend machen will, ist an diese Verzichtserklärung für mindestens fünf Jahre gebunden. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass diese erstmalige Verzichtserklärung solange weiterwirkt, bis sie vom Unternehmer ausdrücklich widerrufen wird. Der weitere Verzicht nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums ist daher keine erneute Verzichtserklärung, die erneut eine fünfjährige Bindung auslösen würde, sondern nur eine Fortführung des erstmaligen Verzichts. Selbst ein vorübergehendes Überschreiten der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze ist weder ein Widerruf des Verzichts noch erledigt es die ursprüngliche Verzichtserklärung in sonstiger Weise. Nach Ablauf der erstmaligen Fünfjahresfrist ist der Widerruf des Verzichts und die Anwendung der Kleinunternehmerregelung somit jederzeit möglich.