
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Nimmt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, ist der Wert des Gebrauchtwagens Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für das verkaufte Fahrzeug. Dabei galt bisher die Anrechnung eines Preises über dem Marktwert für den Gebrauchtwagen als verdeckter Preisnachlass, der das Entgelt und damit auch die abzuführende Umsatzsteuer mindert.
Dieser Handhabung hat jedoch der Bundesfinanzhof widersprochen, weshalb das Bundesfinanzministerium die Regelung nun geändert hat. Nun ist für den Entgeltanteil des Gebrauchtwagens dessen subjektiver Wert anzusetzen, also der Wert, mit dem der Wagen auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet wird. Bei der Umsatzsteuerberechnung wird also kein verdeckter Preisnachlass mehr abgezogen. Dieselben Änderungen gelten bei der Lieferung von Austauschteilen und Inzahlungnahme von Altteilen.
Diese Änderungen sind zwar grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt das Ministerium eine großzügige Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022, in der Tauschumsätze mit Gebrauchtwagen und -teilen wie bisher behandelt werden dürfen.