Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Umsatzsteuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe bleibt bei der Umsatzsteuer komplett außen vor und ist daher auch nicht als steuerfreier oder nicht steuerbarer Umsatz zu erklären.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass die Corona-Soforthilfen für Unternehmen zwar bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind. Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich aber um echte nichtsteuerbare Zuschüsse, die weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen als steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze anzugeben sind. Fehleintragungen in den Erklärungsvordrucken führen zu unnötigen Rückfragen seitens des Finanzamts und damit zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Erstattung angemeldeter Vorsteuerguthaben. Für die anderen finanziellen Unterstützungsangebote von Bund und Ländern (Darlehensprogramme, Bürgschaftsprogramme etc.) ist die steuerliche Behandlung dagegen im Einzelfall zu prüfen, da diese steuerlich teilweise anders zu bewerten sind.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12