Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Rechnung ohne Leistungsempfänger ist nicht berichtigungsfähig

Eine Rechnung, die nicht einmal Minimalangaben enthält, ist nicht rückwirkend berichtigungsfähig. Stattdessen gilt die Korrektur als erstmalige Rechnungsausstellung.

Die Angabe des Leistungsempfängers in einer Rechnung soll sicherstellen, dass der Vorsteuerabzug nur vom Anspruchsinhaber geltend gemacht wird und dieser von der Finanzverwaltung ohne weiteres ermittelt werden kann. Fehlen Angaben zum Leistungsempfänger komplett, wird laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dem Erfordernis des Besitzes einer Rechnung noch nicht einmal formal entsprochen. Solche Rechnungen sind daher nicht rückwirkend berichtigungsfähig. Ein Dokument gilt jedenfalls dann als Rechnung und ist damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur Umsatzsteuer enthält. Fehlen diese notwendigen Anhaben, ist die spätere Ergänzung dieser Angaben durch den Leistungserbringer allenfalls eine erstmalige Rechnungserteilung, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-87 drtm-bns 2025-03-12