
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf Bauleistungen nur noch in Frage, wenn der Leistungsempfänger die Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Das hat zu zahlreichen Erstattungsanträgen von Bauträgern geführt, die nach dieser Entscheidung nicht mehr Steuerschuldner sind. Das Finanzgericht München hat jetzt entschieden, dass das Finanzamt den Erstattungsanspruch nicht davon abhängig machen darf, ob der Bauträger dem Handwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder ob das Finanzamt mit dem Anspruch des Handwerkers auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen kann.
Dagegen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg geurteilt, dass der Bauträger dem Finanzamt die Umsatzsteuer solange schuldet, bis er diese an den Handwerker gezahlt hat. Gegen beide Urteile ist die Revision zugelassen. Setzt sich die Auffassung der Münchener Richter durch, kann ein Bauträger jederzeit bedingungslos eine Erstattung der Umsatzsteuer verlangen, solange der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist.