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Die nachträgliche Inanspruchnahme von Bauunternehmern für die Umsatzsteuer auf Bauleistungen an Bauträger bleibt ein heißes Thema. Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt auch das Finanzgericht Münster in einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zugunsten des Bauunternehmers entschieden und verfassungsrechtliche Bedenken an der Gesetzesänderung geäußert, die die nachträgliche Inanspruchnahme überhaupt erst ermöglicht. Unterdessen hat die Bundesregierung in der Antwort auf eine kleine Anfrage aus dem Bundestag mitgeteilt, dass sie trotz der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg derzeit keinen Änderungsbedarf am Gesetz oder am Umsatzsteuer-Anwendungserlass sieht.
Inzwischen gibt es aber zwei weitere Entscheidungen von anderen Finanzgerichten, die für Bauleistende nicht so erfreulich sind. Das Finanzgericht Niedersachsen teilt zwar die ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung, die die beiden anderen Finanzgerichte zuvor geäußert hatten. Es hat aber trotzdem keine Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil der erstmalige Erlass eines Umsatzsteuerjahresbescheids keine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darstellt, die die Abgabenordnung als Voraussetzung für einen Vertrauensschutz nennt.
Nur wenn die Steuererklärung schon vor dem 5. Februar 2014 abgegeben wurde (an diesem Tag hat das Bundesfinanzministerium erstmals die neue Verwaltungsauffassung in einem Schreiben veröffentlicht), sieht das Finanzgericht Niedersachsen eine Handhabe für die Vertrauensschutzregelung. Das war aber im Streitfall, in dem es um das Jahr 2013 ging, nicht der Fall.
Dagegen hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem anderen Fall grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesänderung geäußert und damit auch keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Gesetzgeber habe das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit in noch zulässiger Weise zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt, meint das Gericht.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt es für Bauunternehmen daher hinsichtlich einer möglichen Aussetzung der Vollziehung momentan darauf an, welches Finanzgericht für sie zuständig ist. Die Finanzämter haben nämlich die Anweisung, keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, sodass allein ein Beschluss des Finanzgerichts zu einem vorläufigen Rechtsschutz führt.