
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen für ihre Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz ansetzen. Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Sportverein seine Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen. Bisher unterlag eine solche Vermögensverwaltung dem ermäßigten Steuersatz, was aber nicht mit EU-Recht vereinbar war. Das Gericht legt die Vermögensverwaltung nun einschränkend so aus, dass es sich um nichtunternehmerische Tätigkeiten handeln muss.
Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung und damit voll steuerpflichtig. Allerdings können sich gemeinnützige Sportvereine auf das EU-Recht berufen, nach dem auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei ist, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Das Urteil ist nur für die Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern wollen, um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.