Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen

Ob ein gemischt genutzter Gegenstand dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden soll, muss der Unternehmer zeitnah dokumentieren.

Wird ein Gegenstand nur teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt, kann sich der Unternehmer entscheiden, ob er den Gegenstand komplett dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnet oder ihn nur anteilig im Umfang der unternehmerischen Nutzung dem Betriebsvermögen zuordnet. Die Zuordnungsentscheidung muss bei der Anschaffung getroffen und zeitnah dokumentiert werden, also spätestens mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bis dahin kann eine in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen getroffene Entscheidung noch korrigiert werden.

Als zeitnah sieht der Bundesfinanzhof die Dokumentation allerdings nur dann an, wenn sie dem Finanzamt vor dem Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die Steuererklärung selbst erst später abgegeben wird, zum Beispiel weil eine Fristverlängerung gewährt wurde. Außerdem muss die Entscheidung mit Beginn des Leistungsbezugs getroffen werden. Für gestreckte Anschaffungsvorgänge wie den Bau eines Hauses muss die Entscheidung also schon beim Baubeginn und nicht erst bei der Fertigstellung fallen und dem Finanzamt entsprechend innerhalb der Frist mitgeteilt werden, falls diese in unterschiedliche Kalenderjahre fallen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-04-28 wid-87 drtm-bns 2025-04-28