Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Streit um das Arbeitszeugnis

Streitereien über die Formulierung von Arbeitszeugnissen kosten regelmäßig nur Geld und bringen dem Unternehmen nichts.

Die Formulierungen in Arbeitszeugnissen werfen immer wieder Streitfragen auf, über welche die Arbeitsgerichte entscheiden müssen. Jetzt muss das Bundesarbeitsgericht darüber urteilen, ob ein Arbeitszeugnis eine Schlussformel enthalten muss. Die Klägerin hatte verlangt, dass das ihr ausgehändigte Zeugnis um die nachfolgenden beiden Sätze ergänzt wird: "Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

Die Klägerin meinte, ohne diese Schlussformel seien ihre Bewerberaussichten auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt. Der frühere Arbeitgeber war anderer Auffassung. Durch diese Schlussformel werden die Aussagen in dem Zeugnis nicht unterstützt, sondern entwertet. Die Vorinstanz hatte den Arbeitgeber zur Aufnahme der Dankesformel verpflichtet, aber die Bedauernsformel abgelehnt.

Kluge Arbeitgeber lassen sich auf derartige Auseinandersetzungen nicht ein, sie kosten nur Geld und bringen dem Unternehmen nichts. In der Regel werden daher die Formulierungswünsche früherer Mitarbeiter in Zeugnissen erfüllt. Hat der neue Arbeitgeber Zweifel hinsichtlich der Bewerbung wird er ohnehin bei dem früheren Arbeitgeber telefonisch Rücksprache nehmen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12