Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Arbeitsbedingungen im Arbeitsvertrag

Werden wesentliche Arbeitsbedingungen nicht im Arbeitsvertrag festgehalten, dann kann das Problemen bei der Beweisführung zur Folge haben.

Das Nachweisgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzulegen. Doch was sind die Rechtsfolgen, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt werden kann? Einige Arbeitsgerichte meinten, dass eine Beweislage zu Ungunsten der Arbeitgeber eingetreten sei. Das würde bedeuten, dass der Arbeitnehmer behaupten kann, was er will, der Arbeitgeber könnte keinen Gegenbeweis führen.

Dieser Auffassung ist der Europäische Gerichtshof nicht gefolgt. Der Arbeitgeber kann einen Gegenbeweis mit allen zulässigen Beweismitteln, also auch durch einen Zeugenbeweis führen. Leichter haben Sie es jedoch, wenn Sie die Arbeitsbedingungen in einem Arbeitsvertrag schriftlich niederlegen. Dies gilt z.B. für eine Überstundenregelung. In dem Arbeitsvertrag kann es dazu heißen: "Der Mitarbeiter verpflichtet sich, bei einem unerwarteten Arbeitsanfall Überstunden zu leisten. Die Abgeltung der Überstunden erfolgt durch Freizeitausgleich." Von leitenden Angestellten wird oft Mehrarbeit verlangt, die durch das Gehalt abgegolten ist.

 
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psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12