Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Anrechnung der Berufsschule auf Ausbildungszeiten

Im wesentlichen gelten nur für minderjährige Azubis zusätzliche Freizeitregelungen, wenn Berufsschulunterricht stattfindet.

Viele Unternehmer sind froh, wenn sie ihre Auszubildenden einmal zu Gesicht bekommen. Der Ärger ist angesichts von Blockunterricht und auf mehrere Tage verteilten Berufsschulzeiten verständlich. Schließlich verdienen die Auszubildenden ein gutes Gehalt, da kann der Unternehmer auch eine Leistung verlangen. Doch Sie dürfen keine unberechtigten Erwartungen haben. Für minderjährige Azubis gilt: Ein Berufsschultag in der Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten wird als voller 8-Stunden-Tag gerechnet. Findet der Berufsschulunterricht noch an weiteren Tagen in der Woche statt, wird nur die tatsächliche Schulzeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Ausbilder kann entscheiden, welcher Berufsschultag mit 8 Stunden angerechnet wird. Das wird wohl der Tag mit den meisten Unterrichtsstunden sein. Bei Blockunterricht von mindestens 25 Schulstunden an 5 Arbeitstagen darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Jedoch sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich zulässig.

Für volljährige Azubis gilt: Bei diesen wird die tatsächliche Schulzeit auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung nach der Schule im Betrieb ist also zulässig. Hierauf sollten Sie auch bestehen.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12