
Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...
Ein Mitarbeiter war ein halbes Jahr lang krank gewesen. Trotzdem verlangte er die Auszahlung des vollen Weihnachtsgeldes mit der Begründung, es sei keine Kürzungsvereinbarung getroffen worden. Mit diesem Verlangen hatte der Mitarbeiter keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in der Regel das 13. Monatsgehalt eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ist. Diese fällt nicht unter die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie können also das 13. Monatsgehalt anteilig um die Krankheitszeiten der Mitarbeiter kürzen, es sei denn, im Arbeitsvertrag steht, dass das 13. Monatsgehalt für die erwiesene Betriebstreue gezahlt wird. Dann handelt es sich nicht um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung.
Am besten ist es, wenn Sie in den Arbeitsvertrag hineinschreiben, dass das 13. Monatsgehalt eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ist. Dann haben Sie keine Probleme, wenn Sie für Fehlzeiten eine Kürzung des 13. Gehaltes vornehmen. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll, um den Mitarbeitern einen Anreiz zu geben, ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen und nicht blau zu machen. Das 13. Gehalt soll die Mitarbeiter motivieren, sich für das Unternehmen einzusetzen.