Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

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Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

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Schülerjobs und der Jugendarbeitsschutz

Auch bei Aushilfstätigkeiten in den Ferien ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer sind, die sie gefährden oder für sie ungeeignet sind. Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche. Diese dürfen jedoch ab 15 Jahren während der Schulferien arbeiten, aber nur für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich, in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Außerdem gilt die 5-Tage-Woche und eine Arbeitsruhe an Samstagen und Sonntagen. In bestimmten Branchen, in denen üblicherweise an Samstagen und Sonntagen gearbeitet wird, z.B. im Gaststättengewerbe, sind Ausnahmen möglich.

Jugendlichen müssen ausreichende Ruhepausen gewährt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ Stunden sind das 30 Minuten; bei einer über 6-stündigen Arbeitszeit sind das 60 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden liegen. Die Pausenregelung wird in vielen Betrieben aus Unkenntnis nicht beachtet.

Die Beschäftigung von Jugendlichen mit gefährlichen Arbeiten ist verboten. Das gleiche gilt für Akkordarbeit oder für andere Arbeiten, die vom Arbeitstempo abhängig sind (z.B. Fließbandarbeit). Für mindestens 13 Jahre alte Kinder gilt die Kinderarbeitsschutzverordnung. Diese dürfen im gewerblichen Bereich nur mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten beschäftigt werden.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12