Rechtsberatung

Wir bieten unseren Mandanten eine ihre Gesamtsituation berücksichtigende umfassende Rechtsberatung. Dabei beraten wir Privatpersonen, Unternehmen und Köperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts zu fast allen Rechtsgebieten. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind die Juristen in unserem Team auf verschiedenen Rechtsgebieten spezialisiert...
 

mehr...

Steuerberatung

Das Leistungsspektrum in unserer Steuerabteilung reicht von der Erstellung der laufenden Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich elektronischer Übermittlung der Meldungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlungen und Steuererklärungen bis hin zur Beratung und Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung...

mehr...

Begrenzung für steuerfreie Lohnzuschläge

Ab 2004 gilt eine Begrenzung für die steuerfreien Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Bisher gab es bei den steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur eine prozentuale Begrenzung. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden nun auch absolute Höchstsätze für diese Zuschläge eingeführt, die sich auf den Grundlohn beziehen. Der Grundlohn ist nach dem Einkommensteuergesetz "der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht".

Dieser Grundlohn muss in einen Stundenlohn umgerechnet werden, von dem aus dann die Zuschläge berechnet werden. Ab 2004 darf dieser Stundenlohn dann maximal 50 Euro betragen; das entspricht etwa einem Monatslohn von 8.000 Euro. Die Zuschläge sind also nur noch insoweit steuerfrei, als bei ihrer Berechnung der Stundenlohn die 50-Euro-Grenze nicht übersteigt. Der Grund für diese Neuregelung liegt wohl in erster Linie in der Debatte über die steuerfreien Zuschläge für die Fußballmillionäre, die im vergangenen Jahr geführt wurde.

 
[mmk]
 
psnk-fepl 2025-03-12 wid-83 drtm-bns 2025-03-12